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Dossier: Das neue UWG: Das ändert sich wirklich |
Seit dem 8. Juli ist das neue Wettbewerbsrecht in Kraft. Für den Vertrieb bedeutet es vielerlei Veränderungen: Einerseits weitreichende Erleichterungen für Sonderveranstaltungen (wie Räumungsverkäufe etc.) aber auch einige Klarstellungen und Verschärfungen im Bereich Telemarketing und eMail-Marketing.
Mit dem neuen UWG können die Geschäfte frei über Umfang und Zeitpunkt ihrer Ausverkaufsaktionen entscheiden und sind mit Rabattaktionen nicht mehr auf die Zeiten des Sommer- und Winterschlussverkaufs beschränkt. Auch die bisherigen Einschränkungen und Definitionen für Räumungs- und andere Aktionsverkäufe sind gestrichen worden. Insgesamt sollte das UWG mit dieser Novelle liberalisiert werden. eMail: Neue Chancen bei bestehenden Kunden Im Bereich eMail-Werbung wurde erstmals gesetzlich festgeschrieben, was bereits seit längerem der gängigen Rechtssprechung entspricht: Nämlich dass das Versenden von eMail Werbung ohne Einwilligung des Empfängers rechtswidrig.Das neue UWG regelt das Werben mittels elektronischer Post ohne Einwilligung des Empfängers nunmehr ausdrücklich und sehr detailliert: Liegt keine Einwilligung des Adressaten vor, dann ist E-Mail-Werbung als so genannte "unzumutbaren Belästigung" grundsätzlich wettbewerbswidrig. Interessant ist allerdings ein neuer Ausnahmetatbestand: Wird nämlich die eMail-Adresse im Rahmen eines Bestellprozesses generiert - und der Empfänger außerdem immer wieder darauf hingewiesen, dass er die Werbung auch abbestellen kann, kann das Unternehmen die Adresse nutzen. Hier gilt also sogar das bislang unübliche Opt-Out-Prinzip. Kaum Veränderung bei Telefonwerbung Im Bereich Telefonwerbung wurde letztlich nichts zur gängigen Rechtsprechung geändert. Die Einwilligung ist grundsätzlich erforderlich - bei Geschäftskunden kann - sofern es sich nicht um Angebote handelt, die dem Unternehmenszweck fern sind - von einer konkludenten Einwilligung ausgegangen werden. Für Irritationen sorgt jedoch die Tatsache, dass bei extrem enger Auslegung des Gesetzes bei Privatkunden auch bestehende Kunden - ohne explizite Einwilligung - nicht angerufen werden dürfen. Da jedoch erstens die Form der Einwilligung nicht konkretisiert wird und zweitens der Gesetzgeber die bisherige Rechtssprechung nach eigener Aussage nicht verschärfen wollte, kann man hier wohl auch von einer konkludenten Einwilligung ausgehen. Gewinnabschöpfungsanspruch ist Rohrkrepierer Die neue Möglichkeit der "Gewinnabschöpfung" wird von den anwesenden Experten beim Frankfurter Roundtable, der sich aktuell dem Thema widmete, als Rohrkrepierer bezeichnet. Hier handelt es sich um die Möglichkeit, neben den üblichen Gebühren für Abmahnungen noch einen Anteil des Gewinns aus der Aktion einzuklagen. Die unrechtmäßige Werbung könnte damit teuer werden. Da jedoch dieses Geld in die Bundeskasse fließt, das Risiko und die Gebühren für den Rechtsstreit um den Anspruch jedoch der Anwalt oder der Abmahnverein trägt, wird der Gewinnabschöpfungsanspruch wohl nur selten eingeklagt werden. Fazit: Obwohl gerade über die Verschärfungen von eMail-Marketing und Telefonmarketing heiß diskutiert wurde, handelt es sich im Kern um keine wirklichen Neuerungen. Wer bislang seriös gearbeitet hat, der wird auch in Zukunft keine Probleme haben. In diesem Special erhalten Sie weitere Tipps und Einschätzungen von Experten sowie den Original-Gesetztestext. |
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Seit dem 8. Juli ist das neue Wettbewerbsrecht in Kraft. Für den Vertrieb bedeutet es vielerlei Veränderungen: Einerseits weitreichende Erleichterungen für Sonderveranstaltungen (wie Räumungsverkäufe etc.) aber auch einige Klarstellungen und Verschärfungen im Bereich Telemarketing und eMail-Marketing.


