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Dossier: Das neue UWG: Das ändert sich wirklich

Das neue UWG: Das ändert sich wirklich Seit dem 8. Juli ist das neue Wettbewerbsrecht in Kraft. Für den Vertrieb bedeutet es vielerlei Veränderungen: Einerseits weitreichende Erleichterungen für Sonderveranstaltungen (wie Räumungsverkäufe etc.) aber auch einige Klarstellungen und Verschärfungen im Bereich Telemarketing und eMail-Marketing.

Mit dem neuen UWG können die Geschäfte frei über Umfang und Zeitpunkt ihrer Ausverkaufsaktionen entscheiden und sind mit Rabattaktionen nicht mehr auf die Zeiten des Sommer- und Winterschlussverkaufs beschränkt. Auch die bisherigen Einschränkungen und Definitionen für Räumungs- und andere Aktionsverkäufe sind gestrichen worden. Insgesamt sollte das UWG mit dieser Novelle liberalisiert werden.

eMail: Neue Chancen bei bestehenden Kunden

Im Bereich eMail-Werbung wurde erstmals gesetzlich festgeschrieben, was bereits seit längerem der gängigen Rechtssprechung entspricht: Nämlich dass das Versenden von eMail Werbung ohne Einwilligung des Empfängers rechtswidrig.Das neue UWG regelt das Werben mittels elektronischer Post ohne Einwilligung des Empfängers nunmehr ausdrücklich und sehr detailliert: Liegt keine Einwilligung des Adressaten vor, dann ist E-Mail-Werbung als so genannte "unzumutbaren Belästigung" grundsätzlich wettbewerbswidrig. Interessant ist allerdings ein neuer Ausnahmetatbestand: Wird nämlich die eMail-Adresse im Rahmen eines Bestellprozesses generiert - und der Empfänger außerdem immer wieder darauf hingewiesen, dass er die Werbung auch abbestellen kann, kann das Unternehmen die Adresse nutzen. Hier gilt also sogar das bislang unübliche Opt-Out-Prinzip.

Kaum Veränderung bei Telefonwerbung

Im Bereich Telefonwerbung wurde letztlich nichts zur gängigen Rechtsprechung geändert. Die Einwilligung ist grundsätzlich erforderlich - bei Geschäftskunden kann - sofern es sich nicht um Angebote handelt, die dem Unternehmenszweck fern sind - von einer konkludenten Einwilligung ausgegangen werden. Für Irritationen sorgt jedoch die Tatsache, dass bei extrem enger Auslegung des Gesetzes bei Privatkunden auch bestehende Kunden - ohne explizite Einwilligung - nicht angerufen werden dürfen. Da jedoch erstens die Form der Einwilligung nicht konkretisiert wird und zweitens der Gesetzgeber die bisherige Rechtssprechung nach eigener Aussage nicht verschärfen wollte, kann man hier wohl auch von einer konkludenten Einwilligung ausgehen.

Gewinnabschöpfungsanspruch ist Rohrkrepierer

Die neue Möglichkeit der "Gewinnabschöpfung" wird von den anwesenden Experten beim Frankfurter Roundtable, der sich aktuell dem Thema widmete, als Rohrkrepierer bezeichnet. Hier handelt es sich um die Möglichkeit, neben den üblichen Gebühren für Abmahnungen noch einen Anteil des Gewinns aus der Aktion einzuklagen. Die unrechtmäßige Werbung könnte damit teuer werden. Da jedoch dieses Geld in die Bundeskasse fließt, das Risiko und die Gebühren für den Rechtsstreit um den Anspruch jedoch der Anwalt oder der Abmahnverein trägt, wird der Gewinnabschöpfungsanspruch wohl nur selten eingeklagt werden. Fazit: Obwohl gerade über die Verschärfungen von eMail-Marketing und Telefonmarketing heiß diskutiert wurde, handelt es sich im Kern um keine wirklichen Neuerungen. Wer bislang seriös gearbeitet hat, der wird auch in Zukunft keine Probleme haben. In diesem Special erhalten Sie weitere Tipps und Einschätzungen von Experten sowie den Original-Gesetztestext.
Experte: Stefan Rödig
Seine Vorteile machen das Medium eMail zu einem der am schnellsten wachsenden Formen des Direktmarketing. Gleichzeitig und wohl gerade deshalb sind unverlangt zugesendete eMails (SPAM) eine der wesentlichen Hürden. Inzwischen hat das weltweite ...  [mehr]
Letzte Aktualisierung: 29.07.2004
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Die UWG-Reform setzt zu einem erheblichen Teil die in der Rechtsprechung zu den bisherigen Generalklauseln entwickelten Grundsätze ohne wesentliche Änderungen in gesetzliche Einzelregelungen um. Die bisherige Rechtsprechung behält damit weiterhin ...  [mehr]
Letzte Aktualisierung: 09.07.2004
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Am 8. Juli trat das neue Gesetzt gegen unlauteren Wettbewerb in Kraft. Für den Einsatz von eMail und Telefon im Vertrieb gibt es damit verschiedene Veränderungen.  [mehr]
Letzte Aktualisierung: 08.07.2004
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Experte: Jörg Heidrich
Bestand noch so etwas wie Rechtsunsicherheit bei der juristischen Beurteilung von eMail-Marketing, so ist diese spätestens mit dem Spam-Urteil des Bundesgerichtshofs sowie der Reform des Wettbewerbsrechts (UWG) zum allergrößten Teil vom Tisch. ...  [mehr]
Letzte Aktualisierung: 02.07.2004
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Wer neu gewonnene Kunden auch langfristig binden möchte, kann dies durch individuelle Ansprache fördern. In diesem Zusammenhang gewinnt insbesondere eMail-Marketing an Bedeutung. Der Einsatz von elektronischer Post hat die Kommunikation aber ...  [mehr]
Letzte Aktualisierung: 02.07.2004
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Experte: Oliver Süme
Das neue UWG tritt Anfang Juli in Kraft. Mit den neuen gesetzlichen Regelungen wird das unerlaubte Versenden von eMail-Werbung erstmals gesetzlich definiert, gleichzeitig ergeben sich einige wichtige Neuerungen für das eMail-Marketing.  [mehr]
Letzte Aktualisierung: 02.07.2004
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Experte: Jens Eckhardt
Das künftige UWG macht recht klare Vorgaben für die Zulässigkeit von eMail-Werbung. Die Unterscheidung zwischen der Werbung an Privatpersonen und Gewerbetreibende wird aufgegeben. Das künftige UWG führt für die Werbung an Privatpersonen zu ...  [mehr]
Letzte Aktualisierung: 02.07.2004
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Nach monatelangen Auseinandersetzung hat der Bundestag jetzt den Einspruch des Unions-dominierten Bundesrates gegen die Reform des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zurückgewiesen. Damit greifen auch die Neuregelungen beim Tele ...  [mehr]
Letzte Aktualisierung: 30.06.2004
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Dr. Torsten Schwarz ist einer der führenden Fachautoren, Seminartrainer, Berater und Experte zum Thema Online Marketing in Deutschland. Schon 1993 erkannte er die Chancen des World Wide Web und baute an der TU Berlin einen der weltweit ersten Webserver auf. Seitdem entwickelt er für Unternehmen Strategien der Integration von Online-Marketing in den klassischen Marketing-Mix.
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